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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 3 Q 14/04
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 97 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Februar 2004 - 4 K 162/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.2.2004 - 4 K 162/00 -, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, an den Kläger 43.956,19 Euro (= 85.970,84 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat keinen Erfolg.
Die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Der Beklagte wendet unter Darlegung im einzelnen im wesentlichen ein, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung handele es sich bei der von dem Kläger dem Hilfeempfänger Z. gewährten Hilfe um Hilfe in einer Einrichtung, für die eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG ausgeschlossen sei; im übrigen scheitere ein Erstattungsverlangen - etwa nach § 103 BSHG - auch daran, dass für die gewährte Hilfe der überörtliche Träger nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Unterstelle man jedoch eine ambulante Hilfe, sei nicht geprüft worden, ob diese Hilfe nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar gewesen sei (§ 3 a S. 2 und 3. BSHG).
Zur Begründung seiner Auffassung stützt sich der Beklagte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 - und führt aus, sowohl von der Anknüpfung des Einrichtungsbegriffs an das Räumliche als auch nach Maßgabe des Konzepts für das Projekt " R." liege eine Hilfe in einer Einrichtung vor. Der D., mit dem der Hilfeempfänger Z. einen Mietvertrag über seine Unterkunft abgeschlossen habe, übernehme neben der Koordination der Einzelmaßnahmen die sozialarbeiterische Begleitung für das Gemeinschaftsleben in der Wohnung, für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und bei der Unterstützung bei Problemen und Konflikten; er sorge für die Einbeziehung der Angehörigen in den Integrationsprozess und trage dafür Sorge, dass der Bewohner innerhalb eines individuell definierten Zeitraumes in einen weitgehend selbständig geführten Haushalt entlassen werde. Auch werde die Betreuung von dem Hilfeempfänger, sowohl was den pflegerischen Bedarf als auch die hauswirtschaftliche Hilfe angehe, nicht nur einen unbedeutenden Teil des Tages in Anspruch genommen.
Dieses Vorbringen vermag aus Sicht des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erwecken.
Eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG setzt einen Umzug von dem Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts an einen anderen Ort voraus, an dem innerhalb eines Monats nach Aufenthaltswechsel Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 erforderlich wird. Ein Umzug des Hilfeempfängers Z. i. S. d. § 107 BSHG aus dem Bereich des Beklagten, der nicht durch seinen weniger als 2 Monate währenden Aufenthalt in der Reha-Med-Klinik H unterbrochen wurde, hierzu neben der erstinstanzlich zitierten Entscheidung des BVerwG dessen Urteil vom 26.2.2004 - 5 C 39/02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662 im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang in den Bereich des Klägers liegt vor und dies wird im Zulassungsvorbringen nicht (mehr) bestritten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist indessen ein Aufenthalt des Hilfeempfängers Z. in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art, in der prinzipiell kein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. Kostenerstattungsnorm des § 107 BSHG begründet werden kann, durch dessen Aufenthaltsnahme in der Wohngruppe " R." nicht anzunehmen.
Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen sind gemäß § 97 Abs. 4 BSHG alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Es muss sich dabei um Einrichtungen zur vollstationären Betreuung handeln hierzu LPK-BSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnr. 58 ff.; Fichtner, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 41 ff; m.w.N.; etwa auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7.12.1999 - 4 B 59/99 -, FEVS 51, 406, 409; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.1989 - 6 S 1401/87 -, FEVS 38, 293, 296 was durch den Umstand bestätigt wird, dass in § 97 Abs. 4 BSHG die teilstationären Einrichtungen - im Gegensatz zur Vorschrift des § 100 Nr. 1 BSHG über die sachliche Zuständigkeit - gerade keine Erwähnung finden. Da es sich bei der Wohngruppe " R." - so zwischen den Partien unstreitig - weder um eine Anstalt noch um ein Heim handelt, kommt nur eine gleichartige Einrichtung in Frage. Von einer solchen kann sinngemäß nur dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt wie in einer Anstalt oder einem Heim gestaltet ist. Ob es sich um eine stationäre oder eine ambulante Einrichtung handelt, hängt von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu BVerwG, Urteile vom 24.2.1994 - 5 C 13.91 - und 5 C 42.91 -, FEVS 45, 183 ff und 52 ff zum Einrichtungsbegriff in § 100 BSHG ist der in den §§ 3 a, 69, 97, 100 und 103 BSHG gleichermaßen verwandte Einrichtungsbegriff funktional zu verstehen.
"Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Ihre Ausstattung und ihr Betrieb sind bedingt durch die Intensität oder die Dauer der zweckentsprechenden Pflege- oder Eingliederungsmaßnahmen. Sie dient der vollständigen Unterbringung und Versorgung sowie der Kontrolle, Beaufsichtigung oder sonstigen Betreuung der hilfebedürftigen Personen bei Tag und Nacht bzw. für einen nicht nur unbedeutenden Teil des Tages. Betreuungspersonal ist ständig anwesend, die Versorgung der Betreuten organisiert.
Für die hier in Rede stehende Hilfe setzt eine stationäre Einrichtung mithin zumindest voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt, wozu eine ständige begleitende Kontrolle sowie eine dem jeweiligen Hilfefall angemessene Beobachtung gehören hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - 5 C 19.74 -, BVerwGE 48, 228, 231 f. = FEVS 23, 403. ff. sowie Urteile vom 24.2.1994, a.a.O..
Alternative bzw. neuartige Wohn- bzw. Betreuungsformen wie Wohngruppen, Wohngemeinschaften, Außengruppen oder das sog. betreute Wohnen sind, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - konzeptionell und organisatorisch jeweils unterschiedlich strukturiert, weshalb - ungeachtet der gewählten Bezeichnung - eine Feststellung im Einzelfall erforderlich ist, ob es sich dabei um eine Einrichtung i. S. d. § 97 Abs. 2 und 4 BSHG handelt.
Das Kriterium der stationären Betreuung dient zur Abgrenzung von der ambulanten Betreuung und schließt sowohl ein zeitliches Moment als auch die Reichweite des Verantwortungsbereiches des Trägers ein.
Bei den genannten Wohn- und Betreuungsformen kommt es für die Einordnung als (voll-)stationäre Einrichtung daher regelmäßig insbesondere darauf an, ob der Träger eine lediglich stundenweise Betreuung der Behinderten oder aber eine umfassende Hilfeleistung bei Tag und bei Nacht im Sinne einer Gesamtverantwortung anbietet hierzu etwa OVG Bremen, Urteil vom 25.11.1986 - B 2 BA 28/86 -, FEVS 36, 338, 340 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 28.1.1989 - 6 S 1401/87 -, FEVS 38, 293, 296 f.; VGH München, Urteile vom 28.6.2005 - 12 BV 03.965 -, zitiert nach Juris und vom 9.3.1994 - 12 B 92.1155 - FEVS 45, 112, 117 f. zu therapeutischen Wohngemeinschaften; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7.12.1999, a.a.O..
Das zeitliche und sachliche Ausmaß der an den Hilfeempfänger Z. in der Wohngruppe " R." entsprechend deren Konzeption und auch tatsächlich geleisteten Betreuung rechtfertigt es nicht, die Wohngemeinschaft den vollstationären Hilfeformen zuzuordnen.
Nach dem vorgelegten Konzept handelt es sich bei dem Projekt " R." um das Angebot ambulanter weiterführender Rehabilitation vor allem für jüngere Menschen mit Schädigung des Zentralnervensystems etwa - wie hier - nach einem Schlaganfall. Mit Hilfe eines koordinierten Therapieangebots in Kooperation dem behandelnden Hausarzt oder Facharzt statt punktuell durch den niedergelassenen Arzt verordneter Einzelbehandlungen durch Therapeuten an verschiedenen Orten sowie unter Einbeziehung der Angehörigen sollen die in der vorangegangenen stationären Rehabilitation (in einer Klinik) wieder erlangten Fähigkeiten langfristig erhalten und/oder kontinuierlich verbessert und die soziale Wiedereingliederung erreicht werden. Die ärztliche Versorgung erfolgt im Einzelfall nach Bedarf von außen durch niedergelassene Ärzte. Die therapeutische Behandlung wird durch ein interdisziplinäres Team des D durchgeführt, dessen Mitarbeiter sich nur zu bestimmten Tageszeiten in der Wohngemeinschaft aufhalten. In der übrigen Zeit, insbesondere an den Wochenenden kann der Bewohner auf den Bereitschaftsdienst zurückgreifen. Grundpflege und Behandlungspflege werden nach Bedarf über 24 Stunden und ggf. durch Rufbereitschaft eigener Kräfte gewährleistet. Regelmäßige oder unregelmäßige Kontrollen durch Aufsichtspersonal zur Tages- oder Nachtzeit werden nicht durchgeführt. Dem Betreuungsbedürftigen steht es prinzipiell offen, ob und in welchem Umfang er von dem Leistungsangebot durch Abschluss eines Pflegevertrages Gebrauch machen will. Als Mieter im Haus der Pist er laut der Stellungnahme des P W e.V. (Vermieter) vom 9.12.2002 nicht verpflichtet, die Pflege und Betreuungsleistungen abzunehmen. In der genannten Stellungnahme wird so ein Fall benannt, in dem ein Mieter nach Wegfall der Pflegestufe ohne Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in dem von ihm angemieteten Zimmer verblieb. Der - verlängerbare -Mietvertrag ist mithin rechtlich selbstständig, in Bezug auf Betreuungsleistungen besteht eine volle, u.U. zeitlich gestufte, tatsächliche und vertragliche Wahlfreiheit. Die Miete für den Wohnraum, den der Mieter selbst gestalten kann, wird von dem Mieter aus eigenen finanziellen Mitteln oder ihm zufließenden Sozialhilfeleistungen entrichtet. Das Konzept sieht eine Verwaltung des Einkommens der Mieter/Betreuten nicht vor, diese bestimmen vielmehr in Eigenverantwortung über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Entsprechend dem Ziel der Einrichtung, die Bewohner auf eine selbstständige Lebensführung vorzubereiten, können die Bewohner in der Regel auch selbstständig über ihren Tagesablauf entscheiden.
Dieses Konzept verdeutlicht, dass sich der D nicht als gesamtverantwortlicher Träger einer stationären Einrichtung, sondern vor allem als Koordinator sinnvoller Therapiemaßnahmen eigener interdisziplinärer Kräfte nach einem in Kooperation mit dem behandelnden Arzt erstellten individuellen Hilfeplan begreift. Wesentlicher Sinn der Wohngruppe ist nicht die Pflege, Behandlung, Beaufsichtigung oder sonstige Betreuung, sondern die - im Unterschied zur Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim - weitestgehend selbstständige Lebensgestaltung der Bewohner bzw. deren Ermöglichung entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten ggf. unter Einschluss von Hilfestellungen.
Das Kriterium einer Gesamtverantwortung des D für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist angesichts der konzeptionellen Weite der individuellen Eigenverantwortlichkeit der Mieter in der Wohngruppe " R." nicht erfüllt. Es handelt sich vielmehr um ein bloßes Nebeneinander von Unterbringung und Betreuung, von persönlichen (auch seitens der Angehörigen) sowie therapeutischen Hilfen und weitgehend selbstständiger Bestimmung des Tagesablaufs sowie der Verwendung des zufließenden Lebensunterhalts durch die Bewohner.
Diese Einschätzung gilt auch für die dort konkret praktizierte Betreuung des Hilfeempfängers Z.. Schon die tatsächlich vorhandene Dichte der Betreuung spricht gegen die Annahme einer (gleichartigen) Einrichtung i.S.d. §§ 97 Abs. 2 und 4 BSHG, deren typisches Kennzeichen wie dargelegt ein gesteigertes Maß an Betreuung - etwa "rund um die Uhr" - ist, insbesondere um in Krisensituationen sofort reagieren und dem Betroffenen umgehend Hilfe zukommen zu lassen. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse (AOK) vom 29.11.1996 wird ausdrücklich von einer ambulanten Betreuungssituation für den Hilfeempfänger ausgegangen und der durchschnittlich tägliche Zeitaufwand für die Hilfe bei grundpflegerischen Verrichtungen auf gut zwei Stunden zusammen mit dem kompletten hauswirtschaftlichen Hilfebedarf von ca. 90 Minuten geschätzt.
Ein derart bemessener täglicher Pflege- und Versorgungsaufwand sowie das Vorhalten einer Rufbereitschaft - nicht der steten Sicherstellung sofortiger Hilfe - führt - selbst wenn man die hier nicht festgestellte und auch nicht von dem Beklagten konkret benannte Inanspruchnahme von weiteren abrufbaren Therapieangeboten an einzelnen Tagen (nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 29.11.1996 handelt es sich um 3 X Krankengymnastik in der Woche) sowie Hilfen bei der Durchführung von Aktivitäten außerhalb der Wohnung hinzu nimmt - nicht zu einer Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers vom Tage seiner Aufnahme bis zu seiner Entlassung. Eine ständige begleitende Kontrolle der Lebensführung tagsüber oder auch nachts findet nicht statt. Dass alle Bewohner und so auch der Hilfeempfänger Z. nur einer eingeschränkten und eben keiner Gesamtverantwortung des Trägers der Wohngemeinschaft unterliegen, zeigt sich schließlich auch daran, dass sie grundsätzlich selbstständig über ihr Einkommen (in der Regel Arbeitslosengeld oder -hilfe, dazu ergänzende oder aber ausschließliche Hilfe zum Lebensunterhalt) verfügen können, dieses also nicht aus der Hand und damit auch nicht unter der Kontrolle des D erhalten zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 24.2.1994, a.a.O.
So regelt auch der Hilfeempfänger Z. seine finanziellen Angelegenheiten mit Hilfe seines amtlich bestellten Betreuers selbst. Auch damit ist eine Gesamtverantwortung des D als Träger der Wohngruppe ausgeschlossen.
Schließlich kann der Beklagte auch nicht daraus zu seinen Gunsten herleiten, dass für die Pflege- und Betreuungsleistungen in der Wohngruppe pauschalierte Beträge abgesetzt werden.
Mögen damit auch Entgelte erhoben werden, ohne dass bei dem betreffenden Bewohner ein Bedarf besteht oder erfüllt wird, so ist der Hilfeempfänger nach dem Gesagten doch nicht in der Weise in die Organisation des Wohngruppenträgers eingegliedert, dass dieser die Gesamtverantwortung für seine tägliche Lebensführung übernimmt. Zu gewichten ist vielmehr, dass nach den ausdrücklichen Feststellungen im o. g. Gutachten des Medizinischen Dienstes durch die dem Hilfeempfänger Z. konkret zuteil gewordene Hilfe gerade eine häusliche Pflege und Versorgung in der von ihm angemieteten Wohnung sichergestellt ist und er darüber hinaus keine stationäre Pflegehilfe benötigt. Der Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Wohngruppe " R." ist demnach noch durch ein solches Maß an Selbstbestimmung geprägt, dass der Senat hier das den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff kennzeichnende "stationäre Elemente" für nicht erfüllt hält. Dem Senat liegen auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hilfeempfänger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, seine tägliche Lebensführung trotz teilweiser Unselbstständigkeit (Bl. 3 des Gutachtens) im wesentlichen eigenständig zu bestimmen.
Ist nach allem nichts durchgreifendes dafür erkennbar, dass die Wohngruppe " R." eine (gleichartige) Einrichtung i. S. d. § 97 Abs. 2 und 4 BSHG ist, hat der Hilfeempfänger nach seinem Umzug aus dem Bereich der Beklagten in dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 107 BSHG begründet und nimmt dort ambulant Hilfeleistungen in Anspruch. Mithin kann auch nicht auf den von dem Beklagten angeführten § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, der sich nur auf Anstalten, Heime, gleichartige Einrichtungen oder Einrichtungen zur teilstationären Betreuung bezieht, zurückgegriffen werden. Die Wohngruppe " R." ist nämlich nach dem Gesagten, insbesondere was das Maß an Betreuung und verantworteter sachlicher Hilfe anbelangt, auch nicht als Einrichtung zur teilstationären Betreuung anzusehen; eine derartige Einrichtung muss alle dargestellten essentiellen Merkmale einer Einrichtung mit Ausnahme des so genannten Vollaufenthalts erfüllen hierzu etwa Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 100 Rdnr. 37.
Soweit der Beklagte hilfsweise einwendet, der Kläger habe - entgegen seiner Auffassung einmal unterstellt, die Wohngruppe " R." stelle keine Einrichtung i.S.d. BSHG dar - § 3 a BSHG nicht geprüft, gibt auch dies keine Veranlassung zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln an der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung.
§ 3 a BSHG regelt den grundsätzlichen Vorrang der sog. offenen Hilfe vor einer Hilfe in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 3 a S. 2 BSHG nicht qualifiziert dargelegt. Die Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung kann nur dann zumutbar erfolgen, wenn eine Heimbetreuungsbedürftigkeit vorliegt. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Heimbetreuungsbedürftigkeit vorliegt, sind die im Zeitpunkt der Prüfung durch den nach § 97 zuständigen Träger vorgefundenen Verhältnisse und die ihm bekannten Tatsachen; erst später bekannt werdende Tatsachen können seine Entscheidung nicht mit Rückwirkung beeinflussen hierzu Schellhorn, a.a.O., § 3 a Rdnr. 11 und § 97 Rdnrn. 54, 56.
Vorliegend hat der Hilfeempfänger Z. gerade auf Empfehlung der ihn behandelnden Ärzte in der Reha-Klinik H, die offenkundig eine Anstalt oder ein Heim für ihn als weniger geeignet angesehen haben, seinen Wohnsitz in der Wohngruppe " R." genommen und diese Empfehlung hat der Kläger bei seiner Hilfegewährung für sich als bindend bzw. angemessen erachtet. Diese auf die individuellen Verhältnisse des Hilfeempfängers abstellende Auswahlentscheidung kann der Beklagte daher nachträglich nicht mit - sich ohnehin im Bereich des Spekulativen haltenden - Argumenten qualifiziert in Frage stellen. Im übrigen ist mit Blick auf die von ihm behaupteten unverhältnismäßigen Mehrkosten lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch Kosten ambulanter Betreuung von monatlich 7.000,-- DM bis 8.830,-- DM im Einzelfall noch als angemessen und nicht unverhältnismäßig angesehen werden siehe die Rechtsprechungsnachweise in Schellhorn, a.a.O., § 3 a Rdnr. 14.
Schließlich liegt auch die von dem Beklagten geltend gemachte Grundsatzbedeutung nicht vor. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Frage, wann eine Wohnform dem Einrichtungsbegriff i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zuzuordnen ist, je nach Feststellungen im Einzelfall zu beantworten ist und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geklärt ist, an Hand welcher Kriterien diese Frage zu beantworten ist. Damit verbietet sich die Annahme einer Grundsatzbedeutung.
Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 188, 154 Abs. 2 zurückzuweisen, wobei zu berücksichtigen war, dass § 188 S. 2 in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung nicht auf so genannte Altverfahren, sondern erst auf ab diesem Zeitpunkt erstinstanzlich anhängig werdende Verfahren anzuwenden ist, hierzu Urteile des Senats vom 2.7.2004 - 3 R 6/03 - und 3 R 7/03 -; Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 194 Rdnr. 8.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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